Für die Berechnung der neuen Grundsteuer mussten auch die Grundstücke in Sachsen neu bewertet werden. Wenn die nötige Erklärung des Eigentümers fehlt, werden die Finanzämter selbst tätig.Wegen fehlender Grundsteuererklärungen haben die Finanzämter in Sachsen bis Ende November rund 135.000 Schätzungen durchgeführt. In wenigen zu bearbeitenden Fällen würden noch weitere Schätzungen durchgeführt, teilte das Finanzministerium auf Anfrage mit. Wegen der ab diesem Jahr geltenden Grundsteuerreform waren Eigentümer von Immobilien und Grundstücken aufgefordert, bis Ende Januar 2023 eine Grundsteuererklärung einzureichen. Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig abgab, erhielt ein Erinnerungsschreiben. Bei einer verspäteten Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bleibt die Erklärung ganz aus, schätzen die Finanzämter den Grundwert.Fast 600.000 EinsprücheInsgesamt wurden in Sachsen laut Finanzministerium bisher etwas mehr als 1.673.000 Grundsteuerbescheide erlassen. Dagegen wurde in insgesamt fast 600.000 Fällen Einspruch eingelegt. In rund 46.700 Fällen wurde dem Einspruch stattgegeben, in rund 10.900 Fällen vollständig oder teilweise ablehnend entschieden. Zudem sind 77 Klagen gegen die Bescheide der Finanzämter anhängig.Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Sie wird auf Grundbesitz erhoben und ist ausschließlich von den Eigentümern zu zahlen. Im Fall der Vermietung können Eigentümer die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. In Sachsen lag das Aufkommen zuletzt bei rund 535 Millionen Euro.Grundsteuer wird neu berechnetSeit Beginn des Jahres gilt eine neue Grundsteuer-Berechnung. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten – in Ostdeutschland mit Werten von 1935 und in Westdeutschland von 1964. Für die Neuberechnung mussten Immobilieneigentümer Grundsteuererklärungen abgeben.Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt dann in der Regel in einem mehrstufigen Modell. Auf Grundlage der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Danach folgt ein Grundsteuerwertbescheid.Mit diesem Bescheid berechnet das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag, welcher ebenfalls durch einen Bescheid festgesetzt wird. Anschließend wird dieser Betrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert, um die Grundsteuer zu berechnen.
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Publish date : 2025-01-07 03:00:00
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