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Landessozialgericht: Grundsicherungsempfänger müssen Schöffenbezüge angeben

Schöffen, die Grundsicherung erhalten und dem Jobcenter entsprechende Entschädigungen verschwiegen, müssen mit einer Rückzahlung




Unvollständige Angaben beim Jobcenter können teuer werden. Das Landessozialgericht urteilt: Wer als Grundsicherungsempfänger eine Entschädigung als Schöffe verschweigt, muss Leistungen zurückzahlen.Wer Grundsicherung erhält und als Schöffe am Gericht arbeitet, seine Entschädigung aber dem Jobcenter verschweigt, muss einen Teil der Sozialleistungen zurückzahlen. Das teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu einem Urteil vom 29. August mit. Geklagt hatte den Angaben zufolge ein Ingenieur aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Eineinhalb Jahre später nahm er am Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter allerdings verschwieg. Für die Schöffenentschädigung teilte er dem Landgericht mit, als Bauingenieur und Energieberater monatlich 3.500 Euro zu verdienen. Seine Entschädigung belief sich in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro. Als das Jobcenter davon erfuhr, forderte es unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge eine Erstattung von rund 800 Euro.Der Mann klagte. Er ging laut Mitteilung davon aus, dass ihm ein Jahresfreibetrag von 2.400,00 Euro für Aufwandsentschädigungen zustehe. Eine Erstattung hielt er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt, dem Landgericht sei bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei – dem Jobcenter wiederum sei bekannt, dass er Schöffe sei.Das Landessozialgericht schloss sich nun der Auffassung des Jobcenters an. Laut Gesetz sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200 Euro zu berücksichtigen, erst seit 2023 gelte mit dem Bürgergeldgesetz das Jahresprinzip, begründete das Gericht. Auf Vertrauensschutz könne sich der Mann wegen unvollständiger Angaben beim Jobcenter nicht berufen. 



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Publish date : 2024-10-04 09:43:16

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